Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Dachverband der Filmschaffenden“.
Kurzform: „Dachverband Film“ und „DV“
Die englischsprachige Bezeichnung lautet: Austrian Filmmakers Association.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.

§ 2 Vereinszweck

2.1.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient ausschließlich der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2.2.
Der Verein verfolgt konkret den Zweck der Wahrung der beruflichen (kulturpolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen) Interessen der österreichischen Filmschaffenden sowie den Zweck der Förderung der österreichischen Film- und Kinokultur und des Ansehens des österreichischen Films im In- und Ausland. Insbesondere strebt der Verein die Regelung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Filmschaffenden in Österreich an.

2.3
Der Dachverband ist eine eigenständige Institution.
Alle im DV vertretenen Verbände sind gleichwertig und gleichberechtigt.
Der DV ist eine solidarische Interessenvertretung, deren zentrale Aufgaben Lobby-Arbeit, Vernetzung und film- und kulturpolitische Positionierung sind.
Ziel des DV ist die Stärkung und Etablierung der Filmschaffenden in Ö in Bezug auf künstlerische und kommerzielle Arbeit.
Der DV lebt vom Engagement aller seiner Mitglieder.
Der DV strebt nach Geschlechtergerechtigkeit und Ausgeglichenheit der Berufsgruppen und Mitgliedsverbände.

2.4.

Im Rahmen des Vereinszwecks der Wahrung der beruflichen und der Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitgliedsverbände und deren Mitgliedern ist der Verein insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

2.5.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§34ff

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
3.1.
Der Verein entfaltet seine Tätigkeit durch die Vertretung der Interessen der österreichischen Filmschaffenden gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit mit dem Ziel, eine Einigung zu erlangen.

Das oberste Ziel ist die Stärkung des österreichischen Filmschaffens und die Erfüllung des Vereinszwecks.

3.2.
Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen insbesondere die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung von Musterverträgen, Drucksorten etc., die Ausarbeitung und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren, die Abhaltung (periodischer) Zusammenkünfte, die Einrichtung von Arbeitsausschüssen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von den Vereinszwecken dienenden Veranstaltungen und Maßnahmen jeder Art. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen des In- und Auslandes zusammen.
3.3.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Punkt 2.3. kann der Verein insbesondere Verbandsklagen erheben.

§ 3a Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: 3a.1. Mitgliedsbeiträge;
3a.2. Förderungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand;
3a.3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

4.1.
Ordentliche Mitglieder können berufsspezifisch orientierte Verbände, Vereinigungen oder Interessengemeinschaften qualifizierter österreichischer Filmschaffender werden – in weiterer Folge Mitgliedsverbände genannt.
Außerordentliche Mitglieder können österreichische und internationale Organisationen, Institutionen und Vereine ähnlicher Zielsetzung wie der des Dachverbandes werden. Außerordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
4.2.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen, werden. Fördernde Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.
4.3.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft

4a.1.
Die Mitgliedsmeldung erfolgt schriftlich durch den werbenden Berufsverband oder die werbende Interessengemeinschaft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4a.2.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; durch Ausschluss, Streichung oder durch freiwilligen Austritt.

5.2.
Die Auflösung des Mitgliedsverbandes ist dem Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende mitzuteilen.

5.3.
Durch Ausschluss des Mitgliedsverbandes, der über den Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3- Mehrheit beschlossen wird und schriftlich zu erfolgen hat. Die Entscheidung ist endgültig.
5.3.1.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Im Fall eines strittigen Ausschlussverfahrens verpflichten sich die Streitparteien, sich einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (Ethikkommission, Schiedsgericht, Mediation oder Ähnlichem) zu unterziehen, bevor gerichtliche Schritte unternommen werden.
5.3.2.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 5.3.1. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

5.4.
Die Streichung eines Mitgliedsverbandes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, wobei nach der Einmahnung des Mitgliedsbeitrages eine Nachfrist von 2 Monaten gewährt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.

5.5.
Ein freiwilliger Austritt des Mitgliedsverbandes muss schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam, sofern sie nicht widerrufen wird. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. Erhaltsbestätigung bei E-Mails maßgeblich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1.
Die Mitglieder der Mitgliedsverbände sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedsverbänden zu. Einem ordentlichen Mitgliedsverband stehen bis zu 3 Stimmen in der Generalversammlung zu.
Ein/e dem Verein als ordentliches Mitglied angehörende/r Verband, Vereinigung oder Interessengemeinschaft kann gegen den Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes ein Veto einlegen, wenn dieser Beschluss einer bereits getroffenen Entscheidung des Mitglieds entgegensteht oder den Interessen des Mitglieds streng zuwiderläuft.

Es hat dann der dem Beschluss zugrundeliegende Tagesordnungspunkt neu diskutiert zu werden und muss neuerlich einer Abstimmung unterzogen werden. Zur Beschlussfassung ist dann die 2/3-Mehrheit notwendig.

6.2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten.
6.3.
Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitgliedsverbände kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9), die Rechnungsprüfer*innen (§ 10) und das Schiedsgericht (siehe § 11).

§ 8 Die Generalversammlung

8.1.
Die Generalversammlung besteht aus den Vorständen oder Repräsentant*innen der als ordentliche Mitglieder aufgenommenen Verbände, Vereinigungen oder Interessengemeinschaften, wobei die Anzahl der stimmberechtigten

Teilnehmer*innen des jeweiligen Verbandes, mit 3 begrenzt ist. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

8.2.
Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich einzuberufen, wobei zwischen den einzelnen Generalversammlungen nicht mehr als 16 Monate liegen dürfen. Die Generalversammlung ist öffentlich für alle Mitglieder der Mitgliedsverbände und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, muss sie jedoch einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt. Weiters hat eine außerordentliche Generalversammlung auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer*in/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 9 Abs. 4 sechster Satz nF dieser Statuten) binnen vier Wochen stattzufinden.

8.3.
Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Ladung oder per E-Mail, aus der die Tagesordnung ersichtlich sein muss, einberufen werden. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Stimmberechtigt sind die bis zu drei Delegierten eines jeden Mitgliedsverbandes, die jeder Verband bis 3 Tage vor einer Generalversammlung schriftlich dem Büro des Dachverbandes Film oder dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden- Stellvertreter*in mitzuteilen hat. Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben.
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Schriftliche Stimmendelegationen sind möglich, wobei ein*e Teilnehmer*in maximal eine zusätzliche Stimme übernehmen kann und dies durch schriftliche Vollmacht nachweisen muss. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung können in Präsenz oder online oder hybrid stattfinden.

8.4.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese*r verhindert ist, führt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Vorsitz. Wenn kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

8.5.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

  • Bestellung des Vorstandes;
  • die Wahl der Rechnungsprüfer*innen;
  • Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ethikkommission;
  • Beschluss der Statutenänderung;
  • Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Tätigkeits- und Rechnungsberichtes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentlicheMitglieder;
  • Verdienten Mitgliedern und Vorsitzenden kann von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft, bzw. derEhrenvorsitz ohne Stimmrecht zuerkannt oder aberkannt werden;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 9 Der Vorstand

9.1.
Zusammensetzung des Vorstands
Jeder ordentliche und außerordentliche Mitgliedsverband schlägt für den Vorstand des Vereins ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied sowie eine Vertretung vor. Der Vorstand des Vereins wird von der Generalversammlung gewählt. 9.2.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende*n und den Finanzreferenten/die Finanzreferentin sowie deren Stellvertreter*innen.
Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand bestehend aus mindestens drei, maximal fünf Vorstandsmitgliedern
bestellen. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich mindestens aus folgenden Funktionen zusammen:

Vorsitz

Vorsitz-Stellvertretung

Finanzreferent*in

Dessen Aufgaben und Pflichten sind in der Geschäftsordnung definiert.
Der geschäftsführende Vorstand ist das operative Gremium des Verbandes.

9.3.
Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine/n Sprecher*in zu bestellen.
Für den Verein zeichnet die/der Vorsitzende, in Finanzgebarungsangelegenheiten der/die Finanzreferent*in rechtsverbindlich.

9.4.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes wird auf eine unbestimmte Dauer gewählt. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

9.5.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. Jedes Vorstandsmitglied kann 1 übertragene Stimme haben, dies muss vom übertragenden Vorstandsmitglied dem Büro des Dachverbandes Film oder dem/der Vorsitzenden/Vorsitzenden Stellvertreter*in schriftlich (E-Mail ausreichend) bekannt gegeben werden.
Vorstandssitzungen können in Präsenz, hybrid oder elektronisch stattfinden.
Die schriftliche Beschlussfassung im Umlaufwege ist zulässig, die Rahmenbedingungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
Vorstandssitzungen müssen mind. 2x im Jahr stattfinden. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied und von der Geschäftsführung schriftlich einberufen werden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

–  Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)

–  Vorbereitung der Generalversammlung und Nachbetreuung inklusive Protokolle

–  Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

–  Verwaltung des Vereinsvermögens

–  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, sowie fördernden Mitgliedern.

–  Bestellung (und Abberufung) eines/einer angestellten Geschäftsführers/Geschäftführerin des österreichischen Dachverbandes der Filmschaffenden. Diese/r leitet das Büro des Dachverbandes in Abstimmung mit dem Vorstand. Weitere Details zu Aufgaben und Kompetenzen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

9.6.
Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern nicht eine geheime Wahl von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt und dieser Antrag angenommen wird.
In diesem Fall findet die Abstimmung verdeckt durch Stimmzettel oder einer elektronischen Vorrichtung für die Stimmerfassung statt.

9.7.
Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9).

9.8.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

9.9.

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

–  Der/die Finanzreferent*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

–  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden oder der Finanzreferentin/des Finanzreferenten deren Stellvertreter*innen.

§ 10 Rechnungsprüfer*in

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie deren Stellvertreter*innen für die Dauer der Geschäftsperiode des Vorstandes. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Überprüfung der gesamten Geschäftsgebarung des Vereins. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

§11 Schiedsgericht

–  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

–  Das Schiedsgericht setzt sich aus jeweils einem/einer Delegierten aus je drei ordentlichen Mitgliedsverbänden zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

– Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 12 Die Geschäftsführung

Die/der Geschäftsführer*in ist Angestellte*r des Vereins. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Die Geschäftsführung ist die Vorgesetzte aller angestellten Mitarbeiter*innen des Vereins.
Weitere Details zu Aufgaben und Kompetenzen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit 2/3-Mehrheit erfolgten Beschluss der Generalversammlung geschehen, deren Tagesordnung ausdrücklich auch diesen Punkt enthält. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen nach Rückerstattung der von den ordentlichen Mitgliedern geleisteten Einlagen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

ZVR-Zahl: 698767742