Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen DACHVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN FILMSCHAFFENDEN. Die englischsprachige Bezeichnung
lautet: Austrian Filmmakers Association. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele.

§ 2 Vereinszweck

2.1
Der Verein verfolgt den Zweck der Wahrung der beruflichen (kulturpolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen) Interessen der österreichischen Filmschaffenden sowie die Förderung der österreichischen Film- und Kinokultur und des Ansehens des österreichischen Films im In- und Ausland. Insbesondere strebt der Verein die Regelung der Arbeitsbedingungen österreichweit an.

2.2.
Im Rahmen des Vereinszwecks der Wahrung der beruflichen und der Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder ist der Verein insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

3.1.
Der Verein entfaltet seine Tätigkeit auf der Basis paritätisch besetzter Diskussion mit dem Ziel, eine Einigung zu erlangen. Dies gilt insbesondere für allfällige divergierende Interessen zwischen den Mitgliedern (Verbände von Filmschaffenden, Interessensgemeinschaften).

3.2.
Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen insbesondere die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung von Musterverträgen, Drucksorten etc., die Ausarbeitung und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren, die Abhaltung (periodischer) Zusammenkünfte, die Einrichtung von Arbeitsausschüssen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von den Vereinszwecken dienenden Veranstaltungen und Maßnahmen jeder Art. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen des In- und Auslandes zusammen.

3.3.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Punkt 2.2. kann der Verein insbesondere Verbandsklagen erheben.

§ 3a Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

3a.1. Gründungstaxe und Mitgliedsbeiträge;
3a.2. Subventionen und sonstige Zuwendungen öffentlicher Stellen und Einrichtungen;
3a.3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Mitglieder des Vereins

4.1.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedsmeldung erfolgt schriftlich durch den Bewerber. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

4.2.
Ordentliche Mitglieder: Berufsspezifisch orientierte Verbände, Berufsverbindungen oder Interessengemeinschaften qualifizierter österreichischer Filmschaffender.
Außerordentliche Mitglieder: Österreichische und ausländische Organisationen, Institutionen und Vereine ähnlicher Zielsetzung wie der des Dachverbandes.

4.3.
Fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder: Physische und juristische Personen, die sich Verdienste um den Verein gemacht haben.

§ 5 Beendigugn der Mitgliedschaft

Bei Auflösung des Vereins durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresende mitzuteilen ist; durch Ausschluß, der über den Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird und schriftlich zu erfolgen hat. Die Entscheidung ist endgültig. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, wobei nach der Einmahnung des Mitgliedsbeitrages eine Nachfrist von 2 Monaten gewährt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern bzw. den Verbänden zu. Ein ordentliches Mitglied bzw. ein Verband erhält 10 Stimmen. Ein dem Verein als ordentliches Mitglied angehörender Verband, Vereinigung oder Interessengemeinschaft kann gegen den Beschluß der Generalversammlung oder des Vorstandes ein Veto einlegen, wenn dieser Beschluß einer bereits getroffenen Entscheidung des Mitglieds entgegensteht oder den Interessen des Mitglieds streng zuwiderläuft.
Es hat dann der dem Beschluß zugrundeliegende Tagesordnungspunkt neu diskutiert zu werden und muß neuerlich einer Abstimmung unterzogen werden. Zur Beschlußfassung ist dann die 2/3-Mehrheit notwendig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte; sie haben die Statuten sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins sind:

Generalversammlung
Vorstand
RechnungsprüferInnen
Schiedsgericht

§ 8 Die Generalversammlung

8.1.
Die Generalversammlung besteht aus den Vorständen oder Repräsentanten der als ordentliche Mitglieder aufgenommenen Verbände, Vereinigungen oder Interessengemeinschaften, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer des jeweiligen Verbandes etc. mit 10 begrenzt ist. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, muß sie jedoch einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt.
Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung muß vier Wochen vorher durch schriftliche Ladung, aus der die Tagesordnung ersichtlich sein muß, einberufen werden. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Die Generalversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlußfähigkeit jedenfalls gegeben.
Die Generalversammlung faßt Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmendelegierungen sind möglich, wobei ein Teilnehmer maximal 1 zusätzliche Stimme übernehmen kann und dies durch schriftliche Vollmacht nachweisen muß.
8.2. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
Bestellung des Vorstandes, die Wahl der RechnungsprüferInnen, Beschluß der Statutenänderung, Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Rechnungsberichtes, Entlastung des Vorstandes, Auflösung des Vereins, Ausschluß von Mitgliedern, Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Verdienten Mitgliedern und Vorsitzenden kann von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft, bzw. der Ehrenvorsitz ohne Stimmrecht zuerkannt werden.

§ 9 Der Vorstand

Jedes ordentliche Mitglied schlägt für den Vorstand des Vereins zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder vor. Der Vorstand des Vereins wird von der Generalversammlung bestätigt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, den/die SchriftführerIn und den Finanzreferenten, die Finanzreferentin sowie deren StellvertreterInnen. Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, einen Sprecher zu bestellen. Für den Verein zeichnet die/der Vorsitzende mit dem/der SchriftführerIn, in Finanzgebarungsangelegenheiten der/die FinanzreferentIn rechtsverbindlich. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. In diesem Fall muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. Sitzungen des Vorstandes können nur bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden bzw. seines/ihrer StellvertreterIn stattfinden; bzw. wählen die Anwesenden eine halbe Stunde nach Sitzungsbeginn einen/eine SitzungsleiterIn.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

§ 10 Rechnungsprüfer

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer Innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie deren StellvertreterInnen für die Dauer der Geschäftsperiode des Vorstandes. Den RechnungsprüferInnen obliegt die Überprüfung der gesamten Geschäftsgebarung des Vereins. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung.

§ 11 Schiedsgericht

Streitfälle, die sich auf die Tätigkeit des Vereins beziehen, unter Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen bzw. zwischen Organen selbst regelt das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied pro Berufsverband, die alle von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Gehört ein Mitglied des Schiedsgerichts einer der kontrahierenden Parteien an, so tritt an seine Stelle das älteste Ersatzmitglied des Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung beider Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 12 Der/Die Geschäftsführer/In

Der/die Geschäftsführer/in ist Angestellte/r des Vereines. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er/sie ist bevollmächtigt, für den Verein in Finanzangelegenheiten bis zum Betrag von EUR 700.- allein zu zeichnen, ab einem Betrag von EUR 701 gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden oder dem/der FinanzreferentIn, bzw. deren StellvertreterIn.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit 2/3-Mehrheit erfolgten Beschluß der Generalversammlung geschehen, deren Tagesordnung ausdrücklich auch diesen Punkt enthält. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen nach Rückerstattung der von den ordentlichen Mitgliedern geleisteten Einlagen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

13.2.
Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung werden mit 2/3-Mehrheit gefaßt, wobei dies so zu verstehen ist, daß nur die abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt werden.
ZVR-Zahl: 698767742