Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Dachverband der österreichischen Filmschaffenden“. Die englischsprachige Bezeichnung lautet: Austrian Filmmakers Association. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Vereinszweck

2.1.
Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sondern dient ausschließlich der Verwirklichung gemeinnütziger Ziele. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2.2.
Der Verein verfolgt konkret den Zweck der Wahrung der beruflichen (kulturpolitischen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen) Interessen der österreichischen Filmschaffenden sowie den Zweck der Förderung der österreichischen Film- und Kinokultur und des Ansehens des österreichischen Films im In- und Ausland. Insbesondere strebt der Verein die Regelung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Filmschaffenden in Österreich an.

2.3.
Im Rahmen des Vereinszwecks der Wahrung der beruflichen und der Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder ist der Verein insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen gesetzlichen Vorschriften legitimiert.

2.4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO §§ 34 ff

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen ideellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

3.1.
Der Verein entfaltet seine Tätigkeit unter Beteiligung aller Mitgliedsverbände mit dem Ziel, eine Einigung zu erlangen. Dies gilt insbesondere für allfällige divergierende Interessen zwischen den Mitgliedern (Verbände von Filmschaffenden, Interessengemeinschaften).

3.2.
Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen insbesondere die Herausgabe von Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung von Musterverträgen, Drucksorten etc., die Ausarbeitung und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren, die Abhaltung (periodischer) Zusammenkünfte, die Einrichtung von Arbeitsausschüssen, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Durchführung von den Vereinszwecken dienenden Veranstaltungen und Maßnahmen jeder Art. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen des In- und Auslandes zusammen.

3.3.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Punkt 2.3. kann der Verein insbesondere Verbandsklagen erheben.

§ 3a Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:

3a.1. Mitgliedsbeiträge;
3a.2. Förderungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand;
3a.3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

4.1.
Ordentliche Mitglieder können berufsspezifisch orientierte Verbände, Berufsverbindungen oder Interessengemeinschaften qualifizierter österreichischer Filmschaffender werden.

Außerordentliche Mitglieder können österreichische und internationale Organisationen, Institutionen und Vereine ähnlicher Zielsetzung wie der des Dachverbandes werden. Außerordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

4.2.
Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Verein finanziell oder materiell unterstützen, werden. Fördernde Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

4.3.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft

4a.1.
Die Mitgliedsmeldung erfolgt schriftlich durch den werbenden Berufsverband oder die werbende Interessengemeinschaft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4a.2.
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden (siehe § 4 Punkt 4.2., 4.3. und 4.4.).

4a.3.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; durch Ausschluss, Streichung oder durch freiwilligen Austritt.

5.2.

Die Auflösung des Mitgliedsverbands ist dem Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende mitzuteilen.

5.3.

Durch Ausschluss des Mitgliedsverbands, der über den Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird und schriftlich zu erfolgen hat. Die Entscheidung ist endgültig.

5.3.1.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Im Fall eines strittigen Ausschlussverfahrens verpflichten sich die Streitparteien, sich einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren (Ethikkommission, Schiedsgericht, Mediation oder Ähnlichem) zu unterziehen, bevor gerichtliche Schritte unternommen werden.

5.3.2.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 5.3.1. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

5.4.

Die Streichung eines Mitgliedsverbands kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, wobei nach der Einmahnung des Mitgliedsbeitrages eine Nachfrist von 2 Monaten gewährt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt hiervon unberührt.

5.5.

Ein freiwilliger Austritt des Mitgliedsverbands muss schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. Erhaltsbestätigung bei E-Mails maßgeblich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedsverbänden zu. Ein/em ordentliches/n Mitglied bzw. Mitgliedsverband stehen bis zu 5 Stimmen in der Generalversammlung zu.

Ein/e dem Verein als ordentliches Mitglied angehörende/r Verband, Vereinigung oder Interessengemeinschaft kann gegen den Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes ein Veto einlegen, wenn dieser Beschluss einer bereits getroffenen Entscheidung des Mitglieds entgegensteht oder den Interessen des Mitglieds streng zuwiderläuft.

Es hat dann der dem Beschluss zugrundeliegende Tagesordnungspunkt neu diskutiert zu werden und muss neuerlich einer Abstimmung unterzogen werden. Zur Beschlussfassung ist dann die 2/3-Mehrheit notwendig.

6.2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und in geeigneter Weise zu unterstützen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein zum Nachteil gereichen könnte; sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und den entsprechenden Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe pünktlich zu entrichten.

6.3.
Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9), die Rechnungsprüfer*innen (§ 10) und die Ethikkommission (Schiedsgericht) (§ 11).

§ 8 Die Generalversammlung

8.1.
Die Generalversammlung besteht aus den Vorständen oder Repräsentant*innen der als ordentliche Mitglieder aufgenommenen Verbände, Vereinigungen oder Interessengemeinschaften, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer*innen des jeweiligen Verbandes, die mit 5 b begrenzt ist. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

8.2.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Kalenderjahr, ist öffentlich für alle Mitglieder und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, muss sie jedoch einberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses verlangt. Weiters hat eine außerordentliche Generalversammlung auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) oder auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer*in/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 9 Abs. 4 sechster Satz nF dieser Statuten) binnen vier Wochen stattzufinden.

8.3.
Die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Ladung oder per E-Mail, aus der die Tagesordnung ersichtlich sein muss, einberufen werden. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Stimmberechtigt sind die bis zu 5 Delegierten eines jeden Mitgliedsverbandes, die jeder Verband bis 3 Tage vor einer Generalversammlung schriftlich der Geschäftsführung mittzuteilen hat. Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Nach einer halbstündigen Wartezeit ist die Beschlussfähigkeit jedenfalls gegeben.
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Schriftliche Stimmendelegationen sind möglich, wobei ein*e Teilnehmer*in maximal eine zusätzliche Stimme übernehmen kann und dies durch schriftliche Vollmacht nachweisen muss. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

8.4.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese*r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

8.5.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

§ 9 Der Vorstand

9.1.
Zusammensetzung des Vorstands

Jedes ordentliche Mitglied schlägt für den Vorstand des Vereins zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder vor. Der Vorstand des Vereins wird von der Generalversammlung bestätigt.

9.2.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende*n, den/die Schriftführer*in und den Finanzreferenten/die Finanzreferentin sowie deren Stellvertreter*innen.

9.3.

Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorstand ist ermächtigt, eine/n Sprecher*in zu bestellen.

Für den Verein zeichnet die/der Vorsitzende, in Finanzgebarungsangelegenheiten der/die Finanzreferent*in rechtsverbindlich.

9.4.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsdauer des Vorstandes wird auf eine unbestimmte Dauer gewählt. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

9.5.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. Jedes Vorstandsmitglied kann 1 übertragene Stimme haben, dies muss der Geschäftsführung schriftlich bis 1 Woche vor der Vorstandssitzung bekannt gegeben werden. Vorstandssitzungen müssen mind. 2x im Jahr stattfinden. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

9.6.

Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern nicht eine geheime Wahl von einem stimmberechtigten Mitglied verlangt und dieser Antrag angenommen wird.

In diesem Fall findet die Abstimmung verdeckt durch Stimmzettel oder einer elektronischen Vorrichtung für die Stimmerfassung statt.

9.7.
Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9).

9.8.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 4) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

9.9.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 10 Rechnungsprüfer*in

Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer*innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie deren Stellvertreter*innen für die Dauer der Geschäftsperiode des Vorstandes. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die Überprüfung der gesamten Geschäftsgebarung des Vereins. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 und 9 sinngemäß.

§ 11 Ethikkommission/ Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht der Ethikkommission berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Die Ethikkommission besteht aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied pro Berufsverband, die alle von der ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Gehört ein Mitglied der Ethikkommission einer der kontrahierenden Parteien an, so tritt an seine Stelle das älteste Ersatzmitglied der Ethikkommission. Die Ethikkommission entscheidet nach Anhörung beider Parteien mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Ethikkommission dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

§ 12 Die Geschäftsführung

Die/der Geschäftsführer*in ist Angestellte*r des Vereins. Er/sie hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Die Geschäftsführung ist die Vorgesetzte aller angestellten Mitarbeiter*innen des Vereins.

§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins

13.1.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit 2/3-Mehrheit erfolgten Beschluss der Generalversammlung geschehen, deren Tagesordnung ausdrücklich auch diesen Punkt enthält. Im Falle der beschlossenen Auflösung ist das vorhandene Vereinsvermögen nach Rückerstattung der von den ordentlichen Mitgliedern geleisteten Einlagen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

13.2.
Sämtliche Beschlüsse der Generalversammlung werden mit 2/3-Mehrheit gefasst, wobei dies so zu verstehen ist, dass nur die abgegebenen gültigen Stimmen berücksichtigt werden.

ZVR-Zahl: 698767742