Coronanews

Information zum Coronavirus

14.03.2020

UPDATE 15.3.2020 | 16:30

DEUTSCHLAND schließt morgen früh die Grenzen zu Österreich.

Folgende Empfehlung ergeht auch an unsere Kolleginnen und Kollegen in den Europäischen Staaten und Großbritannien:

Alle Vorbereitungs- und Dreharbeiten, die nicht der Information dienen, sind sofort einzustellen.

Das gilt auch für Motivsuchen, Begehungen, Kostümproben und ähnliches.
Personen über 60 und alle, die an Herz- Kreislaufkrankheiten, Diabetes, Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs leiden, sollten keinesfalls an Dreharbeiten in einem normalen Spielfilmumfeld teilnehmen. Sie gehören zur besonders gefährdeten Gruppe und eine Infektion kann lebensbedrohende Folgen haben.

Bitte nehmt diese Möglichkeiten von Heimarbeit, Homeoffice, Teleworking in Anspruch, soweit das in Eurer Berufsgruppe möglich ist, um die wirtschaftlichen Auswirkungen einzudämmen!

Rechtlicher Hinweis:
Vom Arbeitgeber kann Kurzarbeit oder Homeoffice / Teleworking angeordnet werden.

EINDÄMMUNG

Die Bundesregierung ist bemüht, die exponentielle Ausbreitung der Virusinfektion einzudämmen, damit die Gesundheitsversorgung aufrecht bleibt.

Besonders Fernsehfilm-, Serien- und Spielfilmdreharbeiten sind für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens nicht zwingend notwendig und beschädigen die Bemühungen der Bundesregierung. Dreharbeiten, bei denen mehrere Personen auf engen Räumen zusammenarbeiten müssen, und die nicht der Information der Öffentlichkeit dienen, sollten daher kurzfristig verschoben werden.

DRINGENDE EMPFEHLUNGEN

Personen über 60 und alle, die an Herz- Kreislaufkrankheiten, Diabetes, Bluthochdruck, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs leiden, sollten keinesfalls an Dreharbeiten in einem normalen Spielfilmumfeld teilnehmen. Sie gehören zur besonders gefährdeten Gruppe und eine Infektion kann lebensbedrohende Folgen haben.

Quelle: AGES.

FRAGEN ZUM ARBEITSRECHT

…werden auf einer eigenen Seite des Sozialministeriums weitgehend und gemäß der aktuellen Lage und entsprechend der Regierungsbeschlüsse beantwortet.

Bei diesbezüglichen Problemen wendet Euch bitte an des Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden oder an mich.

DREHSTOP IN HOLLYWOOD

Laut einer ORF Online Meldung hat Hollywood den Drehbetrieb bereits eingestellt. „Die Hollywood-Studios setzen die Empfehlung „Social Distancing“, also auf Distanz zueinander gehen, um Ansteckungen zu vermeiden, radikal um.“, heißt es in der Meldung. Leider hat sich das offenbar in Österreich noch nicht rumgesprochen.

TIROL AUF DER LISTE DER RISIKOGEBIETE

Laut dem Robert-Koch-Institut steht Tirol auf der Liste der internationalen Hochrisikogebiete. Die Liste wird laufend angepasst. Der Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden rät für die Dauer der Akutphase grundsätzlich von Reisen nach und Dreharbeiten in Tirol ab.

WEITERE INFOS:

Die AGES liefert weitere wichtige Informationen, Telefonnummern, Hotlines und Links.

Bundesrepublik Deutschland:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer behördlich angeordneten Maßnahme (zum Beispiel eine Quarantäne) seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann?
Wird dem Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt ersetzt?
Nach dem Angestelltengesetz und dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer kurzen Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Dazu zählen auch öffentliche Pflichten wie eine Quarantäne und dadurch verursachte tatsächliche Hinderungen an der Arbeitsleistung.
Nach dem Epidemiegesetz haben Arbeitnehmer, die wegen der ihnen im Einzelfall behördlich angeordneten Quarantäne an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind, für die Dauer der Quarantäne Anspruch auf Vergütung des dadurch eingetretenen Verdienstentganges durch den Bund.
Der Arbeitgeber hat das Entgelt weiter an den Arbeitnehmer auszuzahlen, der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen:
Der Arbeitgeber kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Quarantäne verhängt wurde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern.
Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?Inhalt zuklappen
Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist.
Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung (Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen.
Darf der Arbeitnehmer fernbleiben, wenn sich sein Wohnort, der Weg zur Arbeit oder der Betrieb in einem Gebiet befindet, für das eine behördliche Maßnahme (Quarantäne) angeordnet wurde?
Ja, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zum Arbeitsplatz gelangen kann, ohne gegen diese Anordnung zu verstoßen. Es handelt sich dabei um eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Entgeltfortzahlung für die Dauer der behördlichen Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Bund hat dem Arbeitgeber das geleistete Entgelt zu ersetzen. Der Arbeitnehmer hat die Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
Kann der Arbeitnehmer zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule aufgrund von Quarantäne gesperrt sind?
Dies ist zu bejahen, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (eine Woche, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zwei Wochen).
Kann der Arbeitnehmer den Antritt einer Dienstreise verweigern, wenn diese in Gefahrengebiete führen würde?
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst auch die Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutz beinhaltet alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen.
Liegt etwa eine Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet vor, weil dort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, kann der Arbeitnehmer den Antritt der Dienstreise zu Recht verweigern, da die Vornahme dieser Reise zu einer mit einer gewissen und durch die Reisewarnung belegten und objektivierbaren Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens führen kann. Soweit keine Reisewarnung oder eine sonst belegbare hohe Ansteckungsgefahr (zum Beispiel durch Ausrufung des Notstands oder Verhängung der Quarantäne) am Zielort oder der Reisestrecke vorliegt, wird eine Verweigerung nicht rechtmäßig sein.

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